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IV. Verwaltung des Deichwesens und der
Abwässerungangelegenheiten.
1. Behörden.
§. 79
2. Deichverbände.
§. 80 bis §. 98
3. Angestellte aus der Mitte der Betheiligten.
§. 99 bis §. 103
4. Deichschauungen.
§. 104 bis §. 105
5. Deichrollen und Beitragsverzeichnisse.
§. 106 bis §. 108
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§. 109.
Bis zur Erledigung der Reclamation sind die Beiträge unter Vorbehalt
demnächstiger Ausgleichung einstweilen nach Anleitung der aufgestellten
Verzeichnisse zu entrichten.
§. 110.
Die Kosten der Reklamation sind von dem Beitragspflichtigen nur dann zu tragen,
wenn sie von ihm erhoben und als unbegründet verworfen ist.
§ 111.
Änderungen in der Person der Pflichtigen oder im Eigenthum der belasteten
Grundstücke sind von dem neuen Erwerber bei Vermeidung angemessener
Ordnungsstrafe den mit der Führung der Rollen und Verzeichnisse zu
beauftragenden Personen binnen sechs Monaten anzuzeigen.
Bis zu jener Anzeige kann neben dem neuen der ältere in der Rolle oder in dem
Verzeichnisse aufgeführte Pflichtige zur Tragung der Deichlast angehalten
werden.
6. Sicherung der Deichlasten.
§. 112.
Die Deichlast, soweit sie auf Grundbesitz ruht, kann durch Verjährung oder
Verfügungen der Betheiligten weder demselben abgenommen, noch auf ein
anderes Grundstück übertragen werden. Verfügungen, welche dies bezwecken,
sind nichtig.
Hinsichtlich der ordentlichen Deichlast kann die Übertragung auf ein anderes
Grundstück unter Zustimmung des Deichverbandes von der Deichaussicht
gestattet werden. Die Theilung dieser Last bei Theilung des Pflichtigen
Grundstücks ist nur unter Genehmigung der Deichaufsicht erlaubt.
§. 113.
Deichpflichtige, welche außerhalb des betreffenden obrigkeitlichen Bezirks oder
Deichverbandes oder einer Abtheilung desselben (§. 41) wohnen, müssen, soweit
nicht die Deichaufsicht eine Ausnahme gestattet, zur Leistung der Last innerhalb
des in Frage stehenden Districts einen gehörig befähigten Bevollmächtigten
bestellen.
Ist die Bestellung unterblieben oder der bestellte Bevollmächtigte mit den
nöthigen Mitteln zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten nicht versehen, so
haftet der jedesmalige Inhaber des Pflichtigen Grundstücks für die Tragung der
Last.
Deichgeschworene dürfen zu Bevollmächtigten nicht bestellt werden.
§. 114.
Auf Leistung der zur Zeit der Veräußerung eines pflichtigen Grundstücks
rückständigen Lasten kann sowohl der Veräußerer, als der neue Erwerber in
Anspruch genommen werden; letzterer jedoch nur rücksichtlich der in den beiden
letzten Jahren vor der Erwerbung ausgeschriebenen Beiträge.
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§ 115.
Rückständige Beiträge zur Deichlast sollen auf Grund der vom Erheber
aufgestellten Restantenliste im Verwaltungswege beigetrieben werden.
Auf dieselbe Weise sind die Kosten von den Pflichtigen beizutreiben, welche bei
versäumter Leistung von Arbeiten oder Lieferungen durch deren Beschaffung
mittelst Ausverdingung entstanden sind.
§. 116.
Den Deichlasten sollen im Concurse dieselben Vorrechte wie der Grundsteuer
zustehen.
Forderungen für Arbeiten und Materialien, welche für Dritte zur Erfüllung ihrer
Deichpflicht geleistet und verwandt sind, genießen das Vorrecht des Liedlohns
innerhalb der dafür bestehenden Zeitbeschränkungen.
§. 117.
Materialien und Gerätschaften, welche zum Deichbau bestimmt sind, sollen zum
Gegenstande der Hülfsvollstreckung nur in Ermangelung anderer Gegenstände,
jedoch nie während des Gebrauch, zu den Deicharbeiten, genommen werden.
Das Leben mit dem Deich
Das Leben mit dem Deich