II. Deichordnung.5. Benutzung der Deiche.§. 58.Jede dem Zwecke eines Deiches und seiner Zubehörungen widerstreitende oder die Erhaltung und Sicherung desselben benachtheiligende oder dessen Unterhaltung erschwerende Benutzung kann von der Deichaufsicht verboten werden.Auch erlaubte Benutzungsarten können erforderlichen Falls zeitweise beschränkt werden.§. 59.Verboten ist namentlich für die Deiche nebst Zubehör (§. 4):1) Die Benutzung zum Acker= oder Gartenbau, insofern dieselbe nicht, nach dem Ermessen der Deichaufsicht, bei geschützt belegenen Deichen mit hinreichender Höhe und flacher Binnendossirung an dieser und der Binnenberme ohne Nachtheil geschehen kann.§. 60.2) Das Anziehen von Bäumen und Gesträuchen, außer Weidenbusch, am Fluß= oder Brackufer, sowie aus den Schutzwerken.Ausnahmen von dieser Bestimmung können von der Deichaufsicht gestattet werden.Schon vorhandene Bäume können bis zu ihrem Absterbren ….§. 61 bis §. 67III. Abwässerungsordnung.§. 68 bis §. 78IV. Verwaltung des Deichwesens und der Abwässerungangelegenheiten.§. 79 bis §. 105