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II. Deichordnung. 4. Deichlast. d. Deichvertheidigung und Nothhülfe. §. 48. Die Sicherung des Deiches gegen Beschädigung durch Strömung, Eisgang und Wellenschlag bei hohen Wasserständen liegt jedem Deichinhaber für seinen Deich ob, und hat derselbe das Material dazu zeitig herbeizuschaffen und bereit zu halten. Bestehende Verpflichtungen Anderer zu desfallsigen Leistungen werden durch diese Bestimmung nicht aufgehoben. §. 49. Die Bewachung der Deiche bei Eisgang und Hochwasser, die Stellung der Deichwachen, Haltung der Wachräume und der Materialiengebäude, Lieferung der nöthigen Materialien und Geräthschaften u. soll den dazu Verpflichteten in dem bisherigen Maße ferner obliegen. In den Fällen, wo die Bewachung als unzureichend, oder eine Erweiterung der Schutzmaßregeln (Zulegung von gemeinschaftlichen Vorräthen und Vorrathsräumen, Anschaffung von Geräthschaften u.) als nothwendig erkannt wird, kann die Deichaufsicht das Erforderliche auf Kosten des Deichverbandes anordnen. - 25 - §. 50. Nach den vorstehenden Bestimmungen sollen die Obliegenheiten hinsichtlich der Deichbewachung und Deichvertheidigung in jedem Verbande im Einzelnen näher bestimmt werden. Auch kann die Deichaufsicht das Verfahren bei der Deichbewachung und Deichvertheidigung durch besondere Vorschriften ordnen. §. 51. Nothhülfe ist zu leisten, wenn ein Deichbruch drohet oder eingetreten ist, oder wenn sich andere Umstände zutragen, welche das Binnenland der Gefahr der Überschwemmung durch Flußwasser aussetzen (außerordentliche Hochfluthen, Eisstopfungen u.) §. 52. Zu deren Leistung sind, vorbehältlich der Bestimmung des §. 48, schuldig: 1) zunächst die Deichpflichtigen und dann alle arbeitsfähigen männlichen Bewohner der Gemeinde, in welcher der gefährdete oder gebrochene Deich liegt; wenn aber deren Kräfte nicht genügen 2) die Deichpflichtigen und dann alle arbeitsfähigen männlichen Bewohner der angrenzenden Gemeinden, nötigenfalls des ganzen Deichverbandes, außer insoweit ihre Kräfte durch Notharbeiten an ihren eigenen oder ihnen näher belegenen Deichstrecken in Anspruch genommen sind; 3) die Bewohner der sonstigen Umgegend. §. 53. Die zur Leistung der Nothhülfe zunächst Verpflichteten (§. 52, 1) haben sich, sobald sie von der Gefahr Nachricht bekommen, die übrigen Verpflichteten (§. 52, 2 und 3) aber sobald Sie von der Obrigkeit, einem Wasserbaubeamten oder Deichgeschworenen u. aufgefordert werden, unverzüglich an die Stelle der Gefahr zu begeben. Dabei müssen sie alle ihnen zu Gebote stehenden Arbeitskräfte, Geräthschaften und Fahrzeuge für die Notharbeit zur Verfügung stellen. §. 54. Der Zweck der Nothhülfe ist, den Deich zu erhalten oder, wenn dieses nicht zu erreichen gewesen ist, die entstandene Öffnung wieder zu verschließen, so schleunig und soweit dieses während des Gefahrstandes geschehen kann. Falls es an Arbeitskräften gegen angemessene Bezahlung mangelt, so kann die Deichaufsicht verfügen, daß die Hülfe fortgesetzt werde: 1) bis entweder der gebrochene Deich bis zu einer das Sommerhochwasser abhaltenden Höhe wieder geschlossen oder der Deichbruch durch einen Nothdeich von dieser Höhe und hinlänglicher Stärke abgefangen ist; oder selbst 2) bis daß zur zeitigen und wehrbaren Instandsetzung der Deiche das Nöthige geschehen ist. Kann die Nothhülfe nicht auf einmal eingestellt werden, so sind die dazu Aufgebotenen in umgekehrter Reihefolge, wie die Aufforderung nach §. 52 geschehen muß, davon zu entlasten. - 26 - §. 55. Auf Anordnung der Deichaufsicht oder der mit örtlicher Leitung und Beaufsichtigung der Deichvertheidigung beauftragten Personen dürfen im Falle der Gefahr alle zur Abwendung oder Beschränkung derselben nöthigen und brauchbaren Gegenstände überall, wo sie am leichtesten zu bekommen sind, genommen werden. §. 56. Bei eingetretenem Deichbruche kann zur Erniedrigung der Binnenüberschwemmung und Erhaltung der unteren Deichstrecken die Durchstechung des Deiches an geeigneter Stelle von der Deichaufsicht angeordnet werden. In solchem Falle hat der Deichverband den durchstochenen Deich allein wieder herzustellen und für den sonst entstandenen Nachtheil (Auskolkung, Versandung u.) Entschädigung zu leisten. §. 57. Für die nach den Bestimmungen sub Nr. 1 und 2 im §. 54 fortgesetzte Hülfe, wie für die in Nothfällen nach §. 55 gelieferten oder genommenen Materialien soll vom Deichverbande Vergütung geleistet, von diesem aber außerdem den nicht ansässigen Lohnarbeitern jede Art der Hülfe bezahlt werden. Im Übrigen findet eine Vergütung für Nothhülfe nicht statt. In Streitfällen soll über die Pflicht und den Betrag der nach obigen Bestimmungen eintretenden Vergütung für Nothhülfe, sowie der nach §. 56 zu leistenden Entschädigung, ausschließlich im Verwaltungswege entschieden werden.
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Das Leben mit dem Deich
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